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| 1. |
Auftragserteilung |
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| 1.1 |
Im Auftragsschein
oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben. |
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| 1.2 |
Der Auftraggeber erhält
eine Durchschrift des Auftragsscheins |
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| 1.3 |
Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen. |
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| 2. |
Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag |
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| 2.1 |
Auf Verlangen des
Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch
die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich
zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkatalog
erfolgen. |
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| 2.2 |
Wünscht
der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf
von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden. |
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| 2.3 |
Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden. |
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| 3. |
Fertigstellung |
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| 3.1 |
Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. |
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| 3.2 |
Hält der Auftragnehmer
bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuld haft
nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos
zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für
die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. |
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| 3.3 |
Bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen. |
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| 3.4 |
Wenn der Auftragnehmer
den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges
oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist. |
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| 4. |
Abnahme |
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| 4.1 |
Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. |
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| 4.2 |
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. |
| |
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| 4.3 |
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
| |
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| 5. |
Berechnung des Auftrages |
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| 5.1 |
In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für Ersatzeile und Materialien jeweils
gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. |
| |
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| 5.2 |
Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind. |
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| 5.3 |
Die Berechnung des Tausch Preises
im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat
oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht
und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht. |
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| 5.4 |
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten
des Auftraggebers. |
| |
|
| 5.5 |
Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung
seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang
der Rechnung erfolgen. |
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| 6. |
Zahlung |
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| 6.1 |
Der Rechnungsbetrag und Preise
für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb
1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung. |
| |
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| 6.2 |
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers
kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. |
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| 7. |
Erweitertes Pfandrecht |
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| 7.1 |
Dem Auftragnehmer steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen
gilt das vertragliche pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört. |
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| 8. |
Sachmängel |
| |
|
| 8.1 |
Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche
in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn
er sich diese bei Abnahme vorbehält. |
| |
|
| 8.2 |
Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem
Fall die gesetzlichen Bestimmungen. |
| |
|
| 8.3 |
Bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
|
| |
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| 8.4 |
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung
gilt Folgendes: |
| |
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| |
| 8.4.1 |
Ansprüche auf Mängelbeseitigung
hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen;
bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus. |
|
| |
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| |
| 8.4.2 |
Wird der Reparaturgegenstand
wegen eines Sachmangels betriebunfähig,kann sich
der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an
den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb
wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet. |
|
| |
|
| |
| 8.4.3 |
Ersetzte Teile
werden Eigentum des Auftragnehmer. |
|
| |
|
| |
| 8.4.4 |
Für die
zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen. |
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| |
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|
| 8.5 |
Erfolgt in dem Ausnahmefall
der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen
(der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen
zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu
halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. |
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| 9. |
Haftung |
| |
|
| 9.1 |
Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht
Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel
des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind.
Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschI.
Sparbücher, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten
und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung
genommen sind, ist ausgeschlossen. |
| |
|
| 9.2 |
Unabhängig von einem Verschulden
des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt. |
| |
|
| 9.3 |
Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. |
| |
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| 10. |
Eigentumsvorbehalt |
| |
|
| |
Soweit eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer
das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor. |
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| 11. |
Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) |
| |
(Gilt nur für Fahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5
t) |
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| 11.1 |
Bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis,
der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen.
Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen. |
| |
|
| 11.2 |
Durch die Entscheidung der Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. |
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| 11.3 |
Durch die Anrufung der Schiedsstelle
ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. |
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|
| 11.4 |
Das Verfahren vor der Schiedsstelle
richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt
wird. |
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|
| 11.5 |
Die Anrufung der Schiedsstelle
ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. |
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| 11.6 |
Das Schiedsstellenverfahren ist
für den Auftraggeber kostenlos. |
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|
| 12. |
Gerichtsstand |
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Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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